Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen

  • Allgemeines
    • Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten grundsätzlich die vom Bundessinnungsverband des Gebäudereinigungshandwerks als Vornorm aufgestellten Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Sonder- bzw. Gebäudereinigungsarbeiten.
    • Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wird. Von den folgenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
    • Mündliche, telefonische oder durch Vertreter des Auftragnehmers getroffene Vereinbarungen erhalten erst Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.

 

  • Angebote
    • Alle Angebote sind freibleibend.
    • Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterfüllung des Auftrages zurückzugeben.

 

  • Preise
    • Im Allgemeinen gelten die Preise des Auftragnehmers als angenommen, sofern nicht sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder des Vertrages schriftlich Einspruch erhoben wird.
    • Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage vom Angebotstag. Im Falle von Veränderungen der Tariflöhne, der Lohnfolgekosten oder der Materialpreise behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung vor. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, in die Auftragsbestätigung oder den Reinigungsvertrag eine entsprechende Preisgleitklausel aufzunehmen.
    • Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Erhöhung oder Ermäßigung hindern die Pflicht zur Bezahlung nicht, da der Auftragnehmer zu einer Vorleistung nicht verpflichtet ist. Eventuelle Differenzen in der Höhe der anfallenden Umsatzsteuer, aber auch Änderungen der Umsatzsteuersätze, trägt der Auftraggeber.
    • Eine Minderung der zu reinigenden Flächen um mehr als 20% berechtigt den Auftragnehmer zu einer Anhebung der vereinbarten Einheitspreise.

 

  • Ausführung
    • Zugesagte Ausführungstermine sollen nach bester Möglichkeit eingehalten werden. Gelingt das in Einzelfällen nicht, bleiben Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugsschaden ausgeschlossen.
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reinigung gründlich und schonend nach neuzeitlichen Verfahren durchzuführen.
    • Die Reinigungszeiten werden vom Auftragnehmer so eingeteilt, dass der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers nicht gestört wird.
    • Ist der Auftragnehmer durch höhere Gewalt nicht in der Lage die Reinigung auszuführen, behält der Vertrag dennoch seine Gültigkeit. Eine Reinigungsgebühr ist jedoch während dieser Zeit nicht zu bezahlen.
    • Der volle Vertragspreis ist zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte. Kann die Reinigung durch Verschulden des Auftraggebers z.B. durch längere Abwesenheit über den vereinbarten Zeitraum nicht erfolgen, so entfällt für diese Zeit die Bezahlung. Bei Wiederbeginn führt der Auftragnehmer eine Generalreinigung durch und erhält dafür die Regiekosten.
    • Bei Umbau, Instandsetzungs-, Tünch- oder Malerarbeiten, Umzug des Betriebes usw. werden neben den normalen Reinigungskosten, die durch die erwähnte Ereignisse bedingten Mehrarbeiten gesondert in Regie in Rechnung gestellt.
    • Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsmäßig erfolgt und übernommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden begründete schriftliche Einwendung erhebt.
    • Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus Gewährleistungsgründen nach erfolgter Abnahme der Arbeiten besteht nicht.
    • Das für die Reinigung notwendige Wasser und der elektrische Strom werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
    • Zur Aufbewahrung der vom Auftragnehmer verwendeten Maschinen und Geräte, sowie für Arbeitskleidung und Material, wird durch den Auftraggeber ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

  • Haftung und Gewährleistung
    • Für Schäden, die bei der Arbeit des Auftragnehmers entstehen, haftet dieser nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung des Schadens zur Last gelegt werden können.
    • Jede Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn ihm Schäden nicht innerhalb 2 Tagen schriftlich gemeldet werden.
    • Sollen durch vom Auftragnehmer zu vertretende Fehler seiner Leistung oder durch Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen, für die er einzutreten hat, Schäden oder Ersatzansprüche Dritten entstehen, so haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe von insgesamt 3.000.000,- € für Personenschäden und Sachschäden, sowie 3.000.000,- € für Obhut- und Bearbeitungsschäden aus jedem zu vertretenden Schadensfall. Die Deckungssumme bei Schlüsselverlust liegt bei 500.000,- €. Überschreiten die Ersatzansprüche diese Beträge, dann werden die Ansprüche des Auftraggebers in der Weise gekürzt, dass insgesamt für den Auftragnehmer nur eine Belastung bis zur Höhe dieser Beträge entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. 
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal darauf hinzuweisen, dass es in Akten und Schriftstücken des Auftraggebers keine Einsichten nimmt und deren Lage auf Tischen und Regalen nicht verändert.

 

  • Zahlung
    • Da es sich um lohnintensive Arbeiten handelt, hat der Auftraggeber die Bezahlung der Reinigungsgebühren innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang netto, ohne Abzüge vorzunehmen.
    • Schecks werden unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nicht angenommen.
    • Rechnungen werden sofort nach Erbringung der Leistung zugestellt. Gehen diese über einen Zeitraum von 1 Monat hinaus, kann eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 80% des Aufwandes gefordert werden.

 

  • Abwerbung
    • Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 500,- € vereinbart, ohne, dass Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers dadurch berührt werden.

 

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in der Regel die Hauptverwaltung Nürnberg oder, wenn schriftlich vereinbart, Sitz der Niederlassung.

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